Arbeitsbesprechung

1.        Aussetzung §6 DüV „in Bayern“ – Nitratverletzungsverfahren hat nichts mit NH3 Emissionsminderung zu tun (siehe EuGH Urteil 21.Juni 2018)

Anmerkung: Es gibt keine schlüssige Begründung, warum die Emissionsreduktion teil des Nitratverletzungsverfahrens sein soll. Im Gegenteil: Eine streifenförmig ausgebrachte Gülle hat höhere Nährstoffkonzentrationen auf einer Stelle liegen. Die Aufnahme durch die Pflanze kann nicht durch alle Pflanzen im gleichen Umfang erfolgen. Man muss davon ausgehen, dass dadurch die Nitratauswaschung höher ist als bei der Breitverteilung.

 

2.      Alternative Verfahren - belegbar nachgewiesene Emissionsreduktion (roter Koffer)
*** Zur Nutzung der Zulassung von alternativen Verfahren müssen die Länder spezifische Regelungen erarbeiten. Als alternative Verfahren im Hinblick auf Immissionsschutz gelten auch Verfahren zur Behandlung der Wirtschaftsdünger, bei denen eine mindestens gleiche Wirkung der Ammoniakreduktion nachgewiesen wurde.***

 ·      Wo hat Bayern die Regelung definiert, erarbeitet und in der Praxis geprüft, da in bundesweiter Durchführungsverordnung nicht erwähnt.

 

 

·      Vorschlag: „VERFAHREN“ als „GLEICHWERTIGE MASSNAHMEN“ (wie TA Luft) auslegen

 

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_24072002_IGI2501391.htm

Die Lagerung von Flüssigmist (außerhalb des Stalles) soll in geschlossenen Behältern erfolgen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 80 vom Hundert der Emissionen an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreicht.

 

·      Vorschlag: Aufhebung der bereits ausgestellten Ablehnungsbescheide.

Die Aktuell ausgestellten Bescheide und deren Begründung scheint fraglich zu sein. Schließlich gab es eine bundesweit gemeinsam erarbeiten Rechtsgrundlage die genau das verlangte

 

3.      Alternativen erforschen. Lösungen für Stall, Lager und Ausbringung – Wissenschaft beruht auf: Erfahrungen, Objektivität, Gesetzmäßigkeiten der Natur und Beobachtungen! NEC ist sonst nicht erfüllbar! Forschung der Landesbehörde mit Pflicht zur Praxisbegleitung der Bauern!

·      Seit 20 bis 30 Jahre keine Wissenschaft in diesem Bereich!

·      Messmethoden (TUM; Roter Koffer usw. müssen gefördert und ausgebaut werden)

·      ZIEL: Anerkennung als gleichwertige Emissionsminderung

·      Vorschlag für Milchviehbetriebe „System Niederlande – Harnstoff“ Freigabe Wert Milchharnstoff bei unter 21 (Durchschnitt 3 Monate) – Freigabe zur Breitverteilung.

 

 

4.        Aufhebung der Gülle Wintersperrfrist von Grünland – KOMPLETT
Begrenzung auf 60 kg N – nicht tief gefroren, Schneebedeckt; wassergesättigt. Im Gegenzug Neueinführung einer Sommersperrfrist von 6 Wochen (hohe Bodentemperaturen und starke Nitrifikation bei Vegetationsruhe sind kontraproduktiv) – Regelung auf Landkreisebene

 

 

5.             Ausbau Maßnahmen zur Humusanreicherung und CO2 Bindung

·      Gülle / Mist biologische Aufbereitung – Förderung von Rotte-Mist und Rotte-Gülle

·      Organische Düngung auf Zwischenfrüchte (ist mit 91/676 EWG vereinbar)

·      Förderung Bodenbiologie (Gesundung Boden; Erosionsschutz; Fruchtbarkeit…)

·      Beratung und Weiterbildung humusmehrender Anbauverfahren (bio und kov)

·      Strategieplan für Rote Gebiete

 

6.             Gute fachliche Praxis gemäß Richtlinie 91/676 EWG muss praxisnahe gefördert werden:

·         Breitverteilung bei Temperaturen unter 15 Grad erlauben

·         die Streifenförmige Ausbringung bei drohender Nachausgasung (Regen) einschränken

·         Erfüllung der Vorgaben 91/676 EWG (Anhang II und III)

·         Eine emissionsreduzierte biologisch behandelte, breitverteilte Gülle – ist wie eine bodennahe Ausbringtechnik anzusehen – (Problem – seit über 20 Jahren keine Forschung)

·         Stickstoffeinträge und Nitratauswaschungen können nicht zwischen Dung und Mineraldünger unterschieden werden, obwohl Messmöglichkeiten da sind. EIL-Forschung

 

7.             Länderspezifische Neuregelung der Düngeverordnung (Download 91/676 EWG)

·         DÜV fehlt Grundsatzbezug zu EU Richtlinie 91/676 EWG welche auf die „Förderung einer guten fachlichen Praxis aufbaut“. Die DÜV hingegen sieht sich als reines Regelwerk entgegen der Grundlage einer guten fachlichen Praxis.

·         Es fehlt an Schulung / Weiterbildung / Förderung gute fachliche Praxis (Art 4)

·         Unterscheidung Dung / Mineraldünger findet sich nicht in der DüV – daher keine Nitratregulierenden Maßnahmen möglich, obwohl Nitratauswaschung bei Mineraldünger Faktor 1.000 beträgt (LLH 2019 Hessen und Spitalhofversuch)!

·         Beschränkung der Mineraldüngergaben bei reichlichem eigenem Wirtschaftsdünger

·         mineralische „on Top“ Düngung auf Wirtschaftsdünger gegebenenfalls zu begrenzen

·         Behandelte Rotte Gülle, z. B. mit Mikroorganismen und/oder Gesteinsmehle, ist als hochwertiges Düngersubstrat eigens im Düngegesetz aufzunehmen.

 

8.      Düngung von Bio Winter Qualitätsgetreide (Saat 2019) kann ohne die Technik z.B. bei Fruchtartwechsel auf Hafer oder Mais erstmalig wieder 2021 gedüngt werden. 

 

 

Offene Fragen:

·         Wer übernimmt Haftung (Lebensmittelsicherheit – Güllewürste – verotoxin bildende E.coli) – z.B. bei Futtertrocknungen, die reine Dienstleister sind und keinen Einfluss auf die Art der Güllewirtschaft haben. (Rückrufaktionen Rohmilchkäse) - Futterverschmutzung

·         Haftung bei Materiellen Schäden –Zubringerstrassen – Gemeindewege – usw.

·         Ureaseinhibitoren für Harnstoff seit 01.02.2020 Pflicht – Ureasehemmend wirken auch Fütterungsmanagement und biologische Behandlungen (wo bleibt die Untersuchung?)

·         Das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern - Düngemittelgesetz §4 (1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden. [Fäulnisgülle ist im Grunde per Gesetz verboten] (siehe Düngemittelgesetz §4 (1)1.)

·         Nitratauswaschungen durch Mineraldünger in LLH Hessen 1.000 x höher als behandelte Gülle

·         Ähnliche Ergebnisse der Nitratauswaschung von der LfL gemessen (Spitalhofversuche Heft 2)

·         Fasshersteller können die geforderte Emissionsreduktion (50 / 80%) nicht bestätigen.

·         Stärkung durch eine bayerische Düngeverordnung mit praxisnaher Forschung. Deshalb Reaktivierung der Praxisversuche am Spitalhof. Keine Versuche ohne die Beteiligung und Entlohnung von Experten aus der Praxis.